Aufhebung von Liegenschaftsvermessungen

In Baden-Württemberg wird eine Liegenschaftsvermessung aufgehoben, wenn eine geplante Rechtsänderung, etwa eine Grundstücksveränderung, nicht fristgerecht im Grundbuch eingetragen wird. Die Aufhebung erfolgt, wenn die Eintragung ausbleibt oder Fristen, etwa durch den Antragsteller, versäumt werden. Sie kann auch auf Wunsch des Eigentümers erfolgen.

Straßenschlussvermessung

Nach Fertigstellung neu gebauter Straßen erfassen wir die in Anspruch genommenen Flächen und legen die Grundstücksgrenzen fest. Damit schaffen wir die Basis für klare Eigentumsverhältnisse.

Umlegung nach BauGB

Flächen neu ordnen: Als ÖbVI übernehmen wir die vermessungstechnische Ausführung für die Erschließung von unbebauten Gebieten – vom ersten Grenzpunkt bis zur Liegenschaftsfortführung.

Grenzfeststellung

Zentimetergenaue Vermessung: Wir nehmen die Feststellung der Flurstücksgrenzen vor und übertragen die Daten aus dem Liegenschaftskataster in die konkrete Örtlichkeit. Dabei stellen wir auch fehlende Grenzpunkte wieder her und überprüfen vorhandene.

Gebäudeaufnahme

Detail für Detail: Sicherheit. Wir erfassen Gebäude nach ihrer Fertigstellung – umfassend und präzise. Das schützt Eigentum und macht Gebäude in Navigationsgeräten sowie für Paketzusteller und Rettungsdienste leichter auffindbar.

Teilungsvermessung

Rechtssicher teilen: Als ÖbVI führen wir in Baden-Württemberg hoheitliche Teilungsvermessungen durch – verbindlich, nachvollziehbar und Ihren Wünschen entsprechend.