In Baden-Württemberg wird eine Liegenschaftsvermessung aufgehoben, wenn eine geplante Rechtsänderung, etwa eine Grundstücksveränderung, nicht fristgerecht im Grundbuch eingetragen wird. Die Aufhebung erfolgt, wenn die Eintragung ausbleibt oder Fristen, etwa durch den Antragsteller, versäumt werden. Sie kann auch auf Wunsch des Eigentümers erfolgen.