Wird die Eintragung im Grundbuch nicht nachgeholt oder die Vermessung auf Wunsch aufgehoben, werden bei einem späteren neuen Vorhaben eine erneute Vermessung und damit neue Gebühren fällig. Die Kosten für eine erneute Vermessung trägt in diesem Fall der Eigentümer. Die Abrechnung erfolgt nach Gebührenordnung – wie bereits bei der Grenzfeststellung, der Gebäudeaufnahme und der Teilung.